Das Erstellen und zur Verfügung stellen einer schriftlichen Betriebsanweisung ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.



Betriebsanweisungen sind verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers an die Beschäftigten.


Die Beschäftigten haben den Anordnungen Folge zu leisten. Eine Nichtbeachtung der Betriebsanweisung kann arbeitsrechtliche Folgen für die Beschäftigten haben. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Betriebsanweisungen sind u.a. zu erstellen für:

  • Arbeitsmittel (Maschinen, Anlagen etc.)
  • Gefahrstoffe
  • Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten
  • Bestimmte PSA (Persönliche Schutzausrüstung)

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Fragen:

  • Was ist bei der Form und Sprache zu beachten?
  • In welcher Größe sollte eine Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt werden?
  • In welcher Form und wo sind Betriebsanweisungen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen?
  • Gibt es Vorgaben zum Layout?
  • Was ist bei der Formulierung zu beachten?
  • Können Musterbetriebsanweisungen übernommen werden?

Unsere Fachkrafte für Arbeitssicherheit unterstützt Sie gerne bei der Erstellung und Dokumentation der Betriebsanweisungen in Ihrem Unternehmen.

Vorsicht! Häufig wird der Begriff Betriebsanweisung gleichgesetzt mit dem Begriff Betriebsanleitung. Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller von Arbeitsmitteln mitgeliefert. Der Arbeitgeber hat dennoch eine Betriebsanweisung zu erstellen, in dem die betriebsspezifischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen berücksichtigt werden.